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   BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R   

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https://dejure.org/2004,3434
BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R (https://dejure.org/2004,3434)
BSG, Entscheidung vom 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R (https://dejure.org/2004,3434)
BSG, Entscheidung vom 07. September 2004 - B 2 U 27/03 R (https://dejure.org/2004,3434)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Berufskrankheit - Berechnung - Erziehungsurlaub - Mutterschutz

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufskrankheit - Berechnung der Höhe der Übergangsleistung nach § 3 BKV - Mutterschutz - Erziehungsurlaub

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangsleistung; Berechnung der Übergangsleistung; Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Übergangsleistung; Sinn und Zweck der Übergangsleistung

  • Judicialis

    SGG § 163; ; BKV § 3 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKV § 3 Abs. 2 S. 1 § 3 Abs. 2 S. 2
    Höhe der Übergangsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Die Höhe der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung richtet sich nach dem letzten Entgelt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.4.2005)

    Besserer Unfallschutz bei Aushilfstätigkeit im Erziehungsurlaub // Entschädigung knüpft an ursprüngliches Einkommen an

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 04.07.1995 - 2 RU 1/94

    Anforderungen an die Berechnung der Übergangsleistung; Zugrundelegung eines

    Auszug aus BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R
    Während die Entscheidung über die Art (einmalige oder monatlich wiederkehrende Leistung), Dauer und Höhe der Leistung (zB abgestaffelte Zahlung von 5/5 im ersten, 4/5 im zweiten Jahr usw) im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht (BSG SozR Nr. 3 zu § 3 der 7. BKVO; BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr. 2), unterliegt die Ermittlung der Grundlagen seiner Ermessensausübung, insbesondere der ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteile, der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG SozR Nr. 3 zu § 3 der 7. BKVO; BSG vom 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94 -).

    Bezugspunkt für die Ermittlung der Verdienstminderung ist grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis, in dem der Versicherte vor Aufgabe der Tätigkeit gestanden hat und das er wegen der drohenden Gefahr aufgeben musste (BSG vom 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94 -).

    Daher kann die Übergangsleistung anders als das bürgerliche Schadensersatzrecht keinen vollständigen Schadensausgleich bezwecken (BSG Urteil vom 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94 -).

    Denn bei Wiederaufnahme dieser Tätigkeit hätte es sich nicht um eine Beschäftigung gehandelt, die sich erst aufgrund von Ereignissen konkretisiert hätte, die nach dem Eintritt der BK lagen (so aber in der Entscheidung des Senats vom 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94 -).

  • BSG, 31.05.1996 - 2 RU 25/95

    Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der Höhe einer Übergangsleistung nach

    Auszug aus BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R
    Während die Entscheidung über die Art (einmalige oder monatlich wiederkehrende Leistung), Dauer und Höhe der Leistung (zB abgestaffelte Zahlung von 5/5 im ersten, 4/5 im zweiten Jahr usw) im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht (BSG SozR Nr. 3 zu § 3 der 7. BKVO; BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr. 2), unterliegt die Ermittlung der Grundlagen seiner Ermessensausübung, insbesondere der ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteile, der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG SozR Nr. 3 zu § 3 der 7. BKVO; BSG vom 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94 -).

    Die Übergangsleistung hat als unterstützende Maßnahme den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen, sog "Anreizfunktion" (BSGE 78, 261, 264 = SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; SozR 3-5670 § 3 Nr. 5).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 107/00 B

    Berechnung des Übergangsgeldes ohne Abfindungen

    Auszug aus BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R
    Für die Zeit, ab der die Klägerin ohne Allergie wieder als Vollzeitkrankenschwester in der P. klinik gearbeitet hätte, würde es dem der Reglung in § 3 Abs. 2 BKV zugrunde liegenden Schadensersatzprinzip (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2000 - B 2 U 107/00 B -) widersprechen, wenn als Vergleichseinkommen nur die Aushilfstätigkeit herangezogen würde.

    Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, in die Berechnung mit einzubeziehen (Beschluss des Senats vom 27. Juni 2000 - B 2 U 107/00 B - sowie Urteile vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R - und vom 30. Juni 1999 - B 2 U 23/98 R -, die aber aufgrund der Deckelung der Übergangsleistung keine Aussage zur Höhe der aufgrund der umfassenden Betrachtung zu gewährenden Leistungen enthalten).

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 10/00 R

    Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit in der Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R
    Die Übergangsleistung hat als unterstützende Maßnahme den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen, sog "Anreizfunktion" (BSGE 78, 261, 264 = SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; SozR 3-5670 § 3 Nr. 5).
  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 9/98 R

    Übergangsleistung - Minderverdienst - Vorteilsausgleich - Arbeitgeberabfindung -

    Auszug aus BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R
    Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, in die Berechnung mit einzubeziehen (Beschluss des Senats vom 27. Juni 2000 - B 2 U 107/00 B - sowie Urteile vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R - und vom 30. Juni 1999 - B 2 U 23/98 R -, die aber aufgrund der Deckelung der Übergangsleistung keine Aussage zur Höhe der aufgrund der umfassenden Betrachtung zu gewährenden Leistungen enthalten).
  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 23/98 R

    Arbeitgeberabfindung bei Übergangsleistung

    Auszug aus BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R
    Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, in die Berechnung mit einzubeziehen (Beschluss des Senats vom 27. Juni 2000 - B 2 U 107/00 B - sowie Urteile vom 4. Mai 1999 - B 2 U 9/98 R - und vom 30. Juni 1999 - B 2 U 23/98 R -, die aber aufgrund der Deckelung der Übergangsleistung keine Aussage zur Höhe der aufgrund der umfassenden Betrachtung zu gewährenden Leistungen enthalten).
  • BSG, 28.02.1980 - 8a RU 66/78

    Übergangsleistung nach BKVO 7 Paragraph 3 Abs 2 bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 07.09.2004 - B 2 U 27/03 R
    Ein übergangsloses Absinken des wirtschaftlichen Status des Versicherten soll vermieden werden (BSGE 50, 40, 42 = SozR 5677 § 3 Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2005 - L 1 U 2127/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Teilhabe am Arbeitsleben - Höhe der

    Die Ermittlung der Grundlagen seiner Ermessensausübung, insbesondere der ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteile, unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R -, m. w. N.).

    Bezugspunkt für die Ermittlung der Verdienstminderung ist grundsätzlich das Beschäftigungsverhältnis, in dem der Versicherte vor Aufgabe der Tätigkeit gestanden hat und das er wegen der drohenden Gefahr aufgeben musste (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R -, m. w. N.).

  • LSG Hessen, 23.03.2015 - L 9 U 138/13

    Anerkennung eines atopischen Ekzems als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 5101

    Die in § 3 Abs. 2 BKV genannten Übergangsleistungen sind keine Entschädigungsleistungen, sondern haben den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen (BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R m. w. N.; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 5).
  • LSG Hessen, 03.02.2012 - L 9 U 267/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - doppelter Kausalzusammenhang

    Die in § 3 Abs. 2 BKV genannten Übergangsleistungen sind keine Entschädigungsleistungen, sondern haben den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen (BSG, Urteil vom 7. September 2004, Az. B 2 U 27/03 R m. w. N.; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., Rnr. 5).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 439/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung gem BKV § 3 Abs 2 - präventive

    Ausdrücklich führt das BSG aus, dass § 3 BKV entsprechend dieser Zielrichtung auch bei bereits eingetretenem Versicherungsfall einer BK nicht ausgeschlossen ist, "wenn er trotzdem weiterarbeitet" und damit "weiterhin den Einwirkungen dieser BK ausgesetzt ist" (BSG, Urteil vom 07. September 2004, Aktenzeichen B 2 U 1/03 R, SozR 4-5671 § 3 Nr. 1; zum Übrigen auch BSG, Urteil vom 07. September 2004, Aktenzeichen B 2 U 27/03 R, SozR 4-5671 § 3 Nr. 2, m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - L 31 U 346/08

    LWS-Schäden - Konsensempfehlung - Regelbeispiele - arbeitsmedizinische

    Ausdrücklich führt das BSG aus, dass § 3 BKV entsprechend dieser Zielrichtung auch bei bereits eingetretenem Versicherungsfall einer BK nicht ausgeschlossen ist, "wenn er trotzdem weiterarbeitet" und damit "weiterhin den Einwirkungen dieser BK ausgesetzt ist" (BSG, Urteil vom 07. September 2004, Aktenzeichen B 2 U 1/03 R, SozR 4-5671 § 3 Nr. 1; zum Übrigen auch BSG, Urteil vom 07. September 2004, Aktenzeichen B 2 U 27/03 R, SozR 4-5671 § 3 Nr. 2, m.w.N.).
  • SG Karlsruhe, 30.03.2016 - S 4 U 4414/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV:

    Die in § 3 Abs. 2 BKV genannten Übergangsleistungen sind keine Entschädigungsleistungen, sondern haben den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen (BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R m. w. N.).
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